Weitere Entscheidung unten: FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022

Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12212/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20896
FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2016,20896)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2016,20896)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2016,20896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des nach § 8b KStG begünstigten Veräußerungsgewinns - Wertveränderungen des Veräußerungspreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Einfluss von Kurssicherungsgeschäften auf Veräußerungsgewinn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bilanzielle Bewertungseinheiten für Einkommensermittlung nicht maßgeblich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Behandlung von Währungskurssicherungsgewinnen im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1629
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 aufgehoben.

    Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1629) als unbegründet abgewiesen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG bezieht sich ausdrücklich auf bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz zu belassende bestimmte Teile des zuvor zu ermittelnden steuerlichen Gewinns, nur insoweit werden Korrekturen an dem erzielten Gewinn vorgenommen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, EFG 2016, 1629; Rev. beim BFH unter Az. I R 20/16 anhängig).

    Es geht auch hier darum, nur das tatsächlich vom Veräußerer Vereinnahmte von der Besteuerung auszunehmen (BFH-Urteile vom 12. März 2014 I R 55/13, BStBl II 2015, 658; vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668; vom 02. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O.).

    Der (gegebenenfalls) höhere Betrag in der Währung Euro, den die Klägerin aufgrund zuvor mit Dritten abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäften für den in ... vereinnahmten Kaufpreis erhalten hat, stellt keine Gegenleistung für die Anteilsübertragung dar, sondern ist die Gegenleistung für die Hingabe des Fremdwährungsbetrags in ... (vgl. die aus Sicht des Senats zutreffenden Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016, 11 K 12212/13, a.a.O. zu Tz. 26).

    45 Mag im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12212/13, a.a.O., zugrunde liegenden Sachverhalt, der durch eine Absicherung eines Veräußerungspreises über die gesamte Halteperiode der Anteile gekennzeichnet war, während die Klägerin lediglich einen konkret mit dem Erwerber vereinbarten Veräußerungspreis für einen bestimmten Zeitraum zwischen Signing und Closing des Veräußerungsvorgangs gegen die aus dem Währungswechsel von Euro auf ... möglicherweise resultierenden Währungsschwankungen absichern wollte (sog. Micro-Hedge), zwar eine Veranlassung der Währungssicherungsgeschäfte durch die Anteilsveräußerung angenommen werden können, so vermag der Senat allerdings nicht die Auffassung zu teilen, es handele sich im Streitfall insoweit um Veräußerungs-"Kosten".

    Eine Qualifizierung der aus den Währungssicherungsgeschäften resultierenden Vermögensmehrungen als "negative Veräußerungskosten" führte indes in hiermit nicht zu vereinbarender Weise dazu, die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG auf einen über den Veräußerungspreis hinausgehenden Betrag zu erstrecken (vgl. - erneut - die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016, 11 K 12212/13, a.a.O., Tz. 31; a.A. Teiche, DStR 2014, 1737).

  • FG Köln, 10.12.2020 - 12 K 2675/16

    Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen

    Auch das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.02.2016 11 K 12212/13) habe entschieden, dass der aus einem Devisentermingeschäft resultierende Gewinn kein Bestandteil des von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bezeichneten Veräußerungspreises für die Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer anderen Körperschaft darstelle, und zwar auch dann nicht, wenn die Devisentermingeschäfte der Kurssicherung im Zusammenhang mit dem Beteiligungskauf und -verkauf diene.
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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44953
FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2022 - 11 K 12212/13 (https://dejure.org/2022,44953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, KStG VZ 2005
    Keine Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem Anteilsverkauf um den Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei fehlendem Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KStG § 8b Abs. 2 S. 1-2
    Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses als Teil des Veräußerungspreises i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Internationale Währungskurssicherungsgeschäfte: Gewinne als steuerfreie Veräußerungsgewinne?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften als steuerfreie Veräußerungsgewinne - FG weist Klage ab

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbeziehung der Erträge aus einem Devisentermingeschäft in den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf - Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen I R 20/16.

    Auf die dagegen eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 265, 63, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 674) das Senatsurteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

    Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtsgang vor, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines "Micro Hedges" in Gestalt eines sogenannten antizipativen Hedges entsprechend dem Urteil des BFH vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) vorlägen.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 keine derartige Einschränkung vorgenommen.

    a) Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.

    In der Konstellation eines sogenannten "antizipatorischen" Sicherungsgeschäfts (siehe hierzu BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O., mit Verweis auf Teichmann, DStR 2014, S. 1737 [S. 1740]) bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. "Micro Hedge").

    Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O, unter II. 5. der Gründe).

    Ob ein vorab abgeschlossenes Währungskurssicherungsgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließlich darauf ausgerichtet ist, den später in Fremdwährung erzielten Veräußerungserlös zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren, ist für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. nicht schon daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vergleiche BFH, Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16, a.a.O.).

    Der Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) darauf gerichtet waren, die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der C... Inc.-Anteile zu einem abgesicherten Wert, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in Euro zu transferieren.

    Darüber hinaus war die B... AG bestrebt, eine - jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2020 - IV C 2-S 2750-a/19/10005:002, 2020/09973310, BStBl. I 2020, 1033, zu dem BFH-Urteil I R 20/16) schädliche - Übersicherung ihrer späteren Veräußerungserlöse zu vermeiden.

    Darüber hinaus folgt aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.), dass Grund- und Sicherungsgeschäft auch zeitlich unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.

    cc) Vor diesem Hintergrund kann die im Laufe des 2. Rechtsgangs streitig gewordene Frage offenbleiben, ob die B... AG einen Teil der in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse tatsächlich für die Begleichung laufender Zahlungsverpflichtungen in US-Dollar verwendet hat und die abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte schon wegen des dadurch erreichten natural hedge als Makro Hedge (siehe hierzu Käshammer/Mayer, StuB 2020, S. 930 [S. 933]) im Sinne des BFH-Urteils vom 10. April 2019 - I R 20/16 (a.a.O.) anzusehen sind.

  • BFH, 04.01.2022 - I B 83/20

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13
    Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, DStR 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, FR 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 4. Januar 2022 - I B 83/20, BFH/NV 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).
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